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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2023 - 19 B 417/22   

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https://dejure.org/2023,17441
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2023 - 19 B 417/22 (https://dejure.org/2023,17441)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.02.2023 - 19 B 417/22 (https://dejure.org/2023,17441)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 19 B 417/22 (https://dejure.org/2023,17441)
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  • VG Gelsenkirchen, 09.03.2022 - 4 L 149/22

    Lernplattform, Lernmanagementsystem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2023 - 19 B 417/22
    Ich erkläre mein Einverständnis, die Kosten des Eilrechtsstreits 19 B 417/22 OVG NRW (4 L 149/22 VG Gelsenkirchen) in beiden Instanzen sowie die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens 4 K 695/22 VG Gelsenkirchen zu tragen.

    Ich erkläre den Eilrechtsstreit 19 B 417/22 OVG NRW (4 L 149/22 VG Gelsenkirchen) sowie das erstinstanzliche Klageverfahren 4 K 695/22 VG Gelsenkirchen jeweils für in der Hauptsache erledigt.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2023 - 19 B 417/22
    Für den Antragsteller kommt darüber hinaus eine Verletzung des im Recht der Kinder auf freie Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf schulische Bildung in Betracht, das gegenüber dem Staat in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG allen Kindern ein Recht auf gleiche, d. h. diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen, insbesondere an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, BVerfGE 159, 355, juris, Rn. 44, 58 ff. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); VG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 3 L 163/20 -, juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 1.21

    Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2023 - 19 B 417/22
    In der Unterscheidung zwischen äußeren Schulangelegenheiten und inneren Schulangelegenheiten im Sinn des § 3 Abs. 1 SchulG NRW drückt sich die in ganz Deutschland historisch gewachsene Doppelverantwortung einerseits der Kommunen und andererseits des Staates für das Schulwesen aus (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 -, NWVBl. 2021, 419, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2011 - 19 B 14/11 -, NWVBl. 2011, 270, juris, Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2011 - 19 B 14/11

    Klagegegner bei Rechtsstreitigkeiten betreffend Verwaltungsakte öffentlicher

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2023 - 19 B 417/22
    In der Unterscheidung zwischen äußeren Schulangelegenheiten und inneren Schulangelegenheiten im Sinn des § 3 Abs. 1 SchulG NRW drückt sich die in ganz Deutschland historisch gewachsene Doppelverantwortung einerseits der Kommunen und andererseits des Staates für das Schulwesen aus (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 -, NWVBl. 2021, 419, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2011 - 19 B 14/11 -, NWVBl. 2011, 270, juris, Rn. 5).
  • VG Berlin, 26.06.2020 - 3 L 163.20

    Coronakrise: Eilantrag gegen Online-Schulunterricht erfolglos

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2023 - 19 B 417/22
    Für den Antragsteller kommt darüber hinaus eine Verletzung des im Recht der Kinder auf freie Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf schulische Bildung in Betracht, das gegenüber dem Staat in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG allen Kindern ein Recht auf gleiche, d. h. diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen, insbesondere an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, BVerfGE 159, 355, juris, Rn. 44, 58 ff. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); VG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 3 L 163/20 -, juris, Rn. 19).
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